Ablauf
Egal, ob jemand bei der KESB um Unterstützung nachfragt, oder ob bei der KESB eine Gefährdungsmeldung eingeht: Die KESB klärt immer alles ganz genau ab und hält sich dabei an einen vorgegebenen Ablauf. Ohne dieses Verfahren gibt es keine Entscheidungen. Es ist darum für alle gut zu wissen, wie dieser Ablauf von statten geht. Auf diese Weise kann man sich optimal vorbereiten, und die Zusammenarbeit mit der KESB wird nochmals erleichtert.
«Wir sind die KESB» (Kanton Zürich, Direktion der Justiz und des Innern)
Meldung
Wann?
Eine Gefährdungsmeldung bei der KESB macht niemand leichtfertig. Sie ist angezeigt, wenn ein Kind verwahrlost oder wenn man bei einem Kind Spuren der körperlichen oder psychischen Gewalt wahrzunehmen glaubt. Eine Meldung rechtfertigt sich ebenso, wenn bei einem Erwachsenen Zeichen der Verwahrlosung oder Hilfsbedürftigkeit entdeckt werden.
Warum?
Die Meldung verpflichtet die KESB, eine Situation abzuklären. Im besten Fall kann eine aktuelle Gefährdung verhindert oder zumindest die Situation des Kindes oder Erwachsenen verbessert werden. Gibt es keinen Grund zur Sorge, greift die KESB auch nicht ein.
Wer?
Grundsätzlich kann jeder und jede eine Gefährdungsmeldung machen. Meist sind es jedoch Eltern, Verwandte, Freunde, Nachbarn oder andere Personen, die regelmässigen Kontakt mit dem Kind, der Familie oder der hilfsbedürftigen erwachsenen Person haben, die sich zu diesem Schritt entscheiden.
Wie?
Eine Meldung an die KESB kann schriftlich, telefonisch oder persönlich gemacht werden. Für die schriftliche Meldung gibt es Onlineformulare oder Mustervorlagen auf den Webseiten der KESB.
Was?
Die mutmassliche Gefährdung sollte durch die meldende Person erklärt werden. Dabei ist es wichtig, die Umstände und Ereignisse möglichst sachlich zu schildern. Persönliche Wertungen sind in der Regel zu unterlassen. Dies ist wichtig, da die KESB Kinder und Erwachsene schützen und nicht vorverurteilen will.
Wo?
Die Meldung erfolgt an die KESB am Wohnsitz des betroffenen Kindes resp. der hilfsbedürftigen Person.
Wichtig zu wissen
Die KESB muss allen Meldungen nachgehen. Wenn jemand durch eine Meldung einer anderen Person bewusst schaden möchte, ist das strafbar. Die meldende Person hat kein Anrecht darauf, informiert zu werden, was die KESB abgeklärt und entschieden hat. Dies ist zum Schutz der betroffenen Person oder der Familie.
Abklärung
Der nächste Schritt im Verfahren ist die Abklärung. Bei diesem Schritt prüft die KESB, ob eine Gefährdung eines Kindes oder eines Erwachsenen vorliegt. Zuerst wird immer die betroffene Person angehört. Wichtig sind der KESB immer auch Gespräche mit dem nahen Umfeld einer Person, die die möglichweise hilfsbedürftige Person gut kennen. Die KESB spricht auch mit Fachpersonen, die die Person gut kennen, bspw. die Lehrperson oder die Hausärztin. Bei einer vermuteten Verwahrlosung einer älteren Person beispielsweise kann die KESB auch einen Besuch vor Ort abstatten und sich dabei ein Bild verschaffen. Die KESB kann die Abklärungen selbst vornehmen oder eine Drittstelle (z.B. kommunaler Sozialdienst) damit beauftragen. Diese Abklärungsphase kann 3-6 Monate dauern. Bei Dringlichkeit kann die KESB sogenannte vorsorgliche Massnahmen anordnen.
Wichtig zu wissen
Für die Dauer des Abklärungsverfahrens kann man einen Anwalt oder eine Anwältin beiziehen. Gegebenenfalls kann man unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Einem Kind kann die KESB auch eine Kinderanwältin oder einen Kinderanwalt zur Seite stellen.
Anhörung
Die Stimme der Betroffenen ist wichtig. Sie haben ein Recht darauf, gehört und miteinbezogen zu werden.
Dies geschieht bereits bei der Abklärung, vor allem aber auch bei der Anhörung. Bevor die KESB einen Entscheid fällt, lädt sie die betroffene erwachsene Person zu einer Anhörung ein, damit diese ihre Situation schildern und ihren Standpunkt erläutern kann. Bei Kindesschutzmassnahmen werden die Eltern zur Anhörung eingeladen. Auch das Kind selbst muss angehört werden, wenn es mindestens sechs Jahre alt ist.
Zu den Anhörungen kann man auch eine Vertrauensperson mitnehmen, die einen begleitet und stützt. So oder so sollte man die Anhörung nutzen, um der KESB ein Gesamtbild zu ermöglichen und eventuell selbst Massnahmen vorzuschlagen. Die Betroffenen können zur Abklärung und zur vorgeschlagenen Massnahme Stellung nehmen.
Wie kann mir die Anlaufstelle KESCHA bei Problemen weiterhelfen?
Diese und andere Fragen beantwortet unter anderem Guido Fluri von der KESCHA:
Entscheid
Nach den Abklärungen und Anhörungen gibt es einen Entscheid. Besteht keine Gefährdung (mehr), braucht es keine Massnahme und allfällige vorsorglichen Massnahmen werden aufgehoben. Bestätigt sich jedoch eine Gefährdung und kann die Unterstützung nicht im freiwilligen Rahmen erfolgen, werden passende Massnahmen angeordnet. Auch hier geht es allein darum, den Schutz der hilfsbedürftigen Person sicherzustellen. Die betroffenen Personen und die KESB finden sich in den allermeisten Fällen. Ist man mit dem Entscheid der KESB jedoch nicht einverstanden, kann man diesen beim kantonal zuständigen Gericht anfechten.
Mögliche Beschwerde
Gegen den Entscheid der KESB kann die betroffene Person eine Beschwerde einreichen. Dabei wird der Entscheid der KESB von einem Gericht überprüft. Dieses Verfahren kann länger dauern. Die KESB kann deshalb in dringlichen Fällen anordnen, dass die Massnahmen auch bei einer Beschwerde ausgeführt werden (sog. Entzug der aufschiebenden Wirkung). Dagegen kann auch Beschwerde erhoben werden.
Es wird empfohlen, dass sich die betroffenen Personen jeweils vor einer Beschwerde von einer unabhängigen Stelle wie beispielsweise die KESCHA oder Beobachter beraten lassen. Dort erhalten sie Informationen, auch über die Kosten eines solchen Verfahrens. Zudem kann die Beratungsstelle aufzeigen, welche Chancen für eine Neubewertung gegeben sind.
Was macht die KESB besser als die frühere Vormundschaftsbehörde?
Diese und andere Fragen beantwortet Corinne Strebel vom Konsumenten- und Beratungsmagazin Beobachter:
Umsetzung
Die angeordneten Massnahmen der KESB werden anschliessend umgesetzt. In den meisten Fällen kümmert sich nun ein Beistand oder eine Beiständin um die Angelegenheiten und ist auch Ansprechperson für die hilfsbedürftige Person und Dritte. Sie berichtet der KESB alle 1-2 Jahre über die erreichten Ziele und den weiteren Bedarf nach Unterstützung. Wenn keine Unterstützung mehr nötig ist, beantragt die Beistandsperson die Aufhebung der Massnahme. Wenn Einkommen und / oder Vermögen verwaltet wird, muss sie genaue Rechenschaft ablegen und die Buchhaltung einreichen, damit die KESB alles überprüfen kann. Die Massnahmen dauern solange, wie sie nötig sind. Die betroffene Person kann jederzeit die Aufhebung der Massnahme beantragen – die KESB muss den Antrag dann prüfen und einen Entscheid fällen, gegen den auch wieder eine Beschwerde möglich ist.